Satzung

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 25. Februar 2014.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der am 25.August 1994 in Bielefeld gegründete Verein führt den Namen "Integra e.V.".

2. Der Verein hat seinen Sitz in Bielefeld. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bielefeld eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

1. Ziel des Vereins ist die Verbesserung der sozialen Integration von Menschen mit Behinderungen und Menschen in sozialen Problemlagen im Sinne der "Grundsätze für das Leben und Arbeiten in den v.Bodelschwinghschen Anstalten Bethel" in der Fassung vom Januar 2005. Darüber hinaus setzt sich der Verein zum Ziel, Menschen mit Behinderung Freiräume für selbstbestimmtes Handeln zu bieten.

2. Um dieses zu erreichen, führt der Verein Aktivitäten im Bewegungs-, Bildungs-, Freizeit- und Kulturbereich für Menschen mit und ohne Behinderungen durch.

3. Der Verein fördert den Sport als Breitensport und ambulanten Rehabilitationssport zur Erhaltung und Wiedergewinnung der Gesundheit. Um diesen Zweck zu erreichen, soll jeder/jedem die Teilnahme an Sport und Bewegung ermöglicht werden.

4. Der Verein fördert Freizeit-, Bildungs- und Kulturangebote mit dem Ziel, Begegnungsmöglichkeiten für Menschen mit und ohne Behinderungen zu schaffen und ihnen eine aktive Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.

5. Der Verein arbeitet mit den von Bodelschwinghschen Stiftungen Bethel, hier insbesondere mit dem Freizeit- und Kulturzentrum Neue Schmiede und dem Bewegungs- und Sporttherapeutischen Dienst, zusammen. Er ist bestrebt, mit weiteren Institutionen mit vergleichbaren Zielsetzungen zusammenzuarbeiten.

6. Der Verein betreibt Öffentlichkeitsarbeit zur Durchsetzung der in der Satzung formulierten Ziele.


§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung 1977 vom 16.3.1976 (BGBL, I. Nr. 29, Seite 613) in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitglieder

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, die Aufgaben und Ziele des Vereins zu fördern.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, richtet ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

3. Es wird zwischen aktiven und fördernden Mitgliedern unterschieden.
1. Aktive Mitglieder können nur natürliche Personen werden, die über berufliche Qualifikationen verfügen, die in § 2 Abs.2 formulierten Maßnahmen durchzuführen oder zu organisieren. Diese sind auf der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
2. Fördernde Mitglieder sind Personen, die an den vom Verein angebotenen Maßnahmen teilnehmen. Sie unterstützen die Interessen des Vereins. Fördernde Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
3. Juristische Personen haben den Status eines aktiven Mitglieds. Sie haben volles Stimmrecht.

4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

5. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.

6. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) Wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen.
b) Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen und Ziele des Vereins.


§ 5 Beiträge

1. Der Verein erhebt Beiträge, Umlagen und Gebühren. Alles Nähere regelt die Beitragsordnung.

2. Jedes Mitglied ist zur Zahlung der beschlossenen Beiträge, Umlagen und Gebühren verpflichtet.

3. Der Jahresbeitrag wird zu Beginn eines neuen Geschäftsjahres fällig.


§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit

Jedes Mitglied gem. §4.3.1 besitzt ab dem 16. Lebensjahr das aktive Wahlrecht. Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen stimmberechtigten Mitglieder.


§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand
c) die Abteilungen


§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitglieder sind durch den Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens einmal jährlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Mitgliederversammlung einzuladen. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel aller stimmberechtigten Mitglieder es mit schriftlicher Begründung beim Vorstand beantragt.

2. Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn gem. Abs.1 ordnungsgemäß eingeladen wurde. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen können nur mit Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) sie wählt folgende Mitglieder des Vorstandes: den/die Vorsitzende/n, den/die Stellvertreter/in, den/die Geschäftsführer/in und bis zu drei Beisitzer/innen,
b) sie beschließt Grundsätze für die Arbeit des Vereins,
c) sie nimmt den vom Vorstand zu erstattenden Bericht über die Arbeit des Vereins und den Kassenbericht entgegen,
d) sie beschließt den Wirtschaftsplan
e) sie erteilt dem Vorstand Entlastung
f) sie beschließt über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
g) sie wählt die Kassenprüfer/innen

h) sie beschließt die Beitragsordnung.


§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern: dem/der ersten Vorsitzenden, dem/der zweiten Vorsitzenden, dem/der Geschäftsführer/in und bis zu vier Beisitzer/innen. Eine/einer der Beisitzer/innen wird als geborenes Mitglied von der Geschäftsführung des Stiftungsbereichs Bethel.regional der von Bodelschwinghschen Stiftungen Bethel berufen. Die Mitglieder des Vorstands übernehmen folgende Funktionen: die Kassenführung, die Schriftführung und die Öffentlichkeitsarbeit.

2. Die Zahl der Vorstandsmitglieder und die funktionelle Zusammensetzung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung abgeändert werden.

3. Der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Geschäftsführer/in sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Jeweils zwei von ihnen vertreten gemeinsam.

4. Der Vorstand tritt bei Bedarf, mindestens zweimal jährlich zusammen. Er wird vom/von der 1.Vorsitzenden, im Verhinderungsfall seiner/ihrer Stellvertreter/in, einberufen.

5. Der Vorstand ist, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind, beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Jedes Mitglied des Vorstands hat eine Stimme.

6. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a) er beschließt über die Aufnahme und über den Ausschluss von Mitgliedern,
b) er stellt den Wirtschaftsplan auf,
c) er bereitet die Mitgliederversammlung vor,
d) er beschließt die Umlagen und Gebühren,
e) er führt die Aufgaben des Vereins entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung durch.
f) er betreibt die Öffentlichkeitsarbeit für den Verein.
g) er entsendet Delegierte in die Dachorganisationen, in denen der Verein Mitglied ist.
h) er trifft alle Maßnahmen und Entscheidungen des Vereins, die nicht der Mitgliederversammlung oder den Abteilungen vorbehalten sind.

§ 10 Abteilungen

1. Zur Verwirklichung der Ziele und Zwecke des Vereins werden folgende Abteilungen eingrichtet:
a) Abteilung für Jugendarbeit
b) Abteilung für Breiten- und Rehabilitationssport
Weitere Abteilungen können im Bedarfsfall durch Beschluss des Vorstandes gegründet werden.

2. Die Abteilungen können sich einen Abteilungsvorstand geben, der die Abteilung leitet.

3. Die Abteilungsversammlung gibt sich unter Einhaltung der in §2 genannten Ziele und Zwecke des Vereins eine eigene Satzung und Geschäftsordnung.

4. Die Abteilungen können sich selbständig in Dachorganisationen vertreten.

5. Die fördernden Mitglieder einer Abteilung können eine/n Abteilungssprecher/in wählen. Der/die Sprecher/in einer Abteilung hat für die Dauer ihrer/seiner Funktionsausübung den Status eines aktiven Mitglieds. In dieser Funktion besteht volles Stimmrecht.


§ 11 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Versammlungsleiter/in sowie einem/einer von ihm/ihr bestimmten Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.


§ 12 Wahlen

Die gewählten Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer/innen werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis Nachfolger/innen gewählt sind. Wiederwahl ist zulässig.


§ 13 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kasse die Entlastung des Kassierers/der Kassiererin.


§ 14 Beirat

1. Der Vorstand kann einen Beirat bestellen und ihn mit der Durchführung besonderer Aufgaben betreuen.

2. Die Beiratsmitglieder müssen nicht Vereinsmitglieder sein. Sie werden auf Zeit berufen und können jederzeit ihr Amt niederlegen oder vom Vorstand abberufen werden.


§ 15 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b) von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn gem §8.1 ordnungsgemäß mit einer Frist von vier Wochen schriftlich eingeladen wurde. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

4. Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an den Stiftungsbereich Bethel.regional der von Bodelschwinghschen Stiftungen Bethel mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen nur im Sinne des §2 dieser Satzung verwendet werden darf.

 

 

 

Beitragsordnung

beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 2. Juni 2009

 

1. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

2. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

3. Der Vorstand ist berechtigt, für kostenintensive Angebote zusätzlich Umlagen und Gebühren zu erheben.